Altersgrenze
Alle Bürgerinnen und Bürger, die ihre Pflichtschulzeit absolviert haben, können Bundes-freiwilligendienst machen. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.
Von Freiwilligen ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. An den Bildungstagen nehmen Sie in angemessenem Umfang teil.
Anerkennung von Einsatzstellen und –plätzen
Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen im Bundesfreiwilligendienst ist beim Bundesamt zu stellen. Dieser Antrag ist bei der Heim gemeinnützigen GmbH erhältlich. Alle anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze des Bundesfreiwilligendienstes. Diese bisherigen Zivildienststellen sind automatisch für den Bundesfreiwilligendienst anerkannt. Sie müssen sich nur einer Zentralstelle zuordnen und diese Zuordnung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sowie in Kopie an den Träger senden.
Anleitung
Die Einrichtung, in der die Freiwilligen arbeiten, ist die so genannte Einsatzstelle. Sie ist unter anderem für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.
Arbeitslosengeld
Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat im Anschluss einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein.
ALG II
Rückwirkend zum 1. Januar 2013 gilt für ALG-II Beziehende ein neuer Freibetrag in Höhe von 200 Euro monatlich (bisher: 175 Euro). Diese Anhebung und auch das rückwirkende Inkrafttreten sind im „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ geregelt, das am 28. März 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Somit bleibt bei Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Jugendfreiwilligendienst leisten und ALG II beziehen, seit Januar 2013 ein Betrag in Höhe von 200 Euro von ihrem Taschengeld anrechnungsfrei.
Wegen der vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung beider Freiwilligendienste ist zudem die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie beim Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen.
Hierzu ist zu empfehlen, die genauen Regelungen für den Einzelfall von der zuständigen Arbeitsagentur prüfen zu lassen.
Arbeitsmarktneutralität
Der Bundesfreiwilligendienst wird arbeitsmarktneutral ausgestaltet. Die Freiwilligen errichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.
Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes vor Ort kontrolliert.
Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstätten-verordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.
Ausländische Freiwillige
Auch Ausländer/innen können am BFD teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bei der Heim gemeinnützigen GmbH (bzw. der Klinikum Chemnitz GmbH) bewerben möchte, wendet sich an die Heim gemeinnützige GmbH, Lichtenauer Weg 1, 09114 Chemnitz.
Wir informieren Sie über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind für den Bewerbungsprozess zuständig.
Bei der Heim gGmbH können Sie sich ganzjährig bewerben.
Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für 12 zusammenhängende Monate, mindestens jedoch 6 und höchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzeptes kann die Einsatzstelle den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im Ausnahmefall kann der Bundes-freiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen der Bundesfreiwilligendienst bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden kann.
Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Bei der Heim gemeinnützigen GmbH ist der Einsatz insbesondere in Einrichtungen der Altenpflege, Behindertenhilfe und Kinderbetreuung möglich. Im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege werden verschiedene Einsatzmöglichkeiten in den Standorten der Klinikum Chemnitz gGmbH angeboten.
Einsatzstelle
Die Einrichtung, in der die Freiwilligen arbeiten, ist die Einsatzstelle. Sie ist unter anderem für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig.
Einsatzzeit
Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Für BürgerInnen über 27 Jahren ist auch ein Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutz-gesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausen-regelungen). Die Seminarzeit/ Bildungstage sind Arbeitszeit.
Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz. (BFDG vom 28.04.2011)
Im BFD wird künftig Kindergeld gezahlt werden. Wie bei den Jugendfreiwilligendiensten wird die Zahlung des Kindergeldes für Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes, die jünger als 25 Jahre sind, gesetzlich geregelt werden.
Krankheit
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich und noch vor Arztbesuch telefonisch mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt.
Krankenversicherung
Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann - zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - wieder aufleben. Gleiches gilt im Übrigen auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes "ruhend" gestellt werden kann, muss mit der jeweiligen privaten Krankenversicherung vor dem Bundesfreiwilligendienst geklärt werden.
Kündigung
Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer ihres Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungs- platzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.
Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle bzw. des Träger Geldersatzleistungen bezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligem und Träger vereinbart.
Der Bundesfreiwilligendienst wird auch von "Älteren" im Umfang von mehr als 20 Stunden Dauer pro Woche geleistet. Damit stellen die Freiwilligen der Einrichtung mehr als eine halbe Arbeitskraft zur Verfügung. Nebentätigkeiten bedürfen deshalb der schriftlichen Genehmigung des Trägers.
Die pädagogische Begleitung umfasst unter anderem fachliche Anleitung und die Seminararbeit. Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl beziehungsweise für einen nachhaltigen Umgang mit Menschen und Umwelt gestärkt werden.
Pädagogische Betreuer
Die Pädagogischen BetreuerInnen sind Angestellte der Heim gemeinnützigen GmbH. Sie unterstützten bei Bedarf den Bewerbungsprozess, ihnen obliegt die Organisation und Durchführung der Bildungsangebote sowie der pädagogischen Begleitung. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen, insbesondere mit den AnleiterInnen, wichtiger Bestandteil der Aufgaben.
RegionalbetreuerInnen stehen zur Beratung und als regionale Ansprechpartner des BaFzA zur Verfügung. Die für Sie zuständigen Regionalbetreuer erfahren Sie bei Bedarf bei der Heim gGmbH.
Das BFDG regelt, dass für Freiwillige vor Vollendung des 27. Lebensjahres bei einem zwölfmonatigen Freiwilligendienst 25 Seminartage verpflichtend sind. Teil dieser Seminartage ist ein fünftägiges Seminar zur politischen Bildung. Die Verpflichtung für die Durchführung der Seminare liegt zunächst beim Bund als dem Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund schließt mit den Zentralstellen einen Vertrag, in dem vereinbart wird, dass die Zentralstellen für die von ihnen betreuten Freiwilligen die Seminare im Auftrag des Bundes sicherstellen. Weiterhin ist vereinbart, dass das Seminar zur politischen Bildung an einem Bildungszentrum des Bundesamtes stattfindet. Wird ein Dienst über den Zeitraum von
zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung.
Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Diesen sehen wir mindestens im Umfang von einem Bildungstag pro geleisteten Monat. Darüber hinaus sollte es dem/der Freiwilligen ermöglicht werden, auf Wunsch am Gesamtumfang der Bildungstage teilnehmen zu können.
Sozialversicherungsbeiträge
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende; das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.
Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Die Empfehlungen für Entgelte im Bundesfreiwilligendienst orientieren sich am Gebot der Gleichstellung von FSJ und BFD in gleichen Einrichtungen.
Träger der Freiwilligendienste
Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FÖJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen. Es ist grundsätzlich möglich, dass Einsatzstellen sich direkt einer Zentralstelle auf Bundesebene anschließen. Zentralstelle der Heim gemeinnützigen GmbH ist der Internationale Bund. Eine Reihe von Zentralstellen, insbesondere die bisherigen bundeszentralen Träger des FSJ, nutzen aus der
guten Erfahrung heraus auch für den BFD das Trägerprinzip. Ein Träger versteht sich als Mittler zwischen Einsatzstellen und Freiwilligen, trägt Sorge für gute Freiwilligenstrukturen und unterstützt Freiwillige und AnleiterInnen beim Gelingen des Dienstes. Außerdem übernimmt er die Verantwortung für die Ausgestaltung und Durchführung des begleitenden Bildungsprogramms. Die Heim gemeinnützige GmbH ist seit 1995 Träger für das Freiwillige Soziale Jahr und kann daher auf einen großen Erfahrungsschatz zurückgreifen und bietet zuverlässige Rahmenbedingungen für nachhaltige Freiwilligenarbeit.
Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Tage. Dauert der Bundesfreiwilligendienst weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs reduziert; dauert es länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um ein Zwölftel des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Vereinbarung zum BFD/ Individualvertrag
Das Bundesamt und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Diese Individualvereinbarung stellt Ihnen die Heim gGmbH auf Wunsch zur Verfügung. Die Vereinbarung ist im Original an den Träger zurückzusenden, je ein vom Bundesamt unterzeichnetes Exemplar erhalten der/die Freiwillige sowie die Einsatzstelle. Eine Kopie der vollständig unterzeichneten Vereinbarung ist an die Heim gemeinnützige GmbH zu schicken.
Kommt es zum Abschluss einer Individualvereinbarung, gehen die Einsatzstelle und die Heim gGmbH eine Kooperationsvereinbarung ein. Diese regelt die Verteilung der Aufgaben der Einsatzstelle und des Trägers sowie die Kosten und den Mittelfluss zwischen den Kooperationspartnern.
Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt unter anderem von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.
Zentralstelle
Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Zentralstelle der Heim gemeinnützigen GmbH ist der Internationaler Bund IB (Valentin-Senger-Straße 5, 60389 Frankfurt am Main).
Zeugnis
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen vom Träger ein schriftliches Zeugnis bzw. Bescheinigung über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.
Zuverdienstgrenzen
Insbesondere bei Erwerbsminderung und Frühverrentung von Freiwilligen gilt es, um weitere Ansprüche nicht zu gefährden oder zu mindern, die gültigen Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Zur Klärung der Modalitäten empfehlen wir in jedem Fall, dass sich die interessierten Freiwilligen mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Denise Uschpilkat
Teamleitung
Pädagogische Begleitung im Freiwilligendienst
(FSJ/FSJ+/BFD)
Tel: 0371 47100-40
Fax: 0371 47100-54
E-Mail: kontaktieren
Lichtenauer Weg 1
09114 Chemnitz (Haus 1)